Frankreich: Bei Abschiebung droht Folter

Diese Urgent Action ist beendet

Die für den 26. Februar geplante Abschiebung eines in Frankreich lebenden Tschetschenen ist ausgesetzt worden. A.S. wurde aus der Hafteinrichtung für Asylsuchende entlassen. Bei einer Abschiebung nach Russland wäre er in großer Gefahr gewesen, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden.

Zeichnung eines Zelts

A.S., ein in Frankreich lebender Tschetschene, ist inhaftiert worden und soll am 26. Februar nach Russland abgeschoben werden. Dort wäre er in großer Gefahr, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Die Behörden dürfen A.S. nicht abschieben und müssen ihm stattdessen gemäß internationaler Menschenrechtsnormen Schutz gewähren.

Appell an

Gérald Darmanin

Ministère de l'intérieur


Place Beauvau

75800 Paris, Cedex 08

FRANKREICH

Sende eine Kopie an

Botschaft der Republik Frankreich

I. E. Frau Anne-Marie Descôtes

Pariser Platz 5

10117 Berlin


Fax: 030-590 039 110

E-Mail: cad.berlin-amba@diplomatie.gouv.fr

Amnesty fordert:

  • Kommen Sie bitte Ihren Verpflichtungen unter internationalen Menschenrechtsnormen und -standards nach, u. a. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, und stoppen Sie die Abschiebung von A.S. in die Russische Föderation, wo ihm Folter und andere Misshandlungen drohen könnten.
  • Lassen Sie ihn bitte umgehend frei, damit er sein Recht auf Asyl wahrnehmen kann.

Sachlage

A.S. (der Name ist Amnesty International bekannt) kommt aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien und lebt seit mehr als zehn Jahren mit seiner Familie in Frankreich. Er erlangte 2009 den Flüchtlingsstatus, der ihm jedoch am 27. Juli 2016 von der französischen Asylbehörde OFPRA (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides) aus Gründen der nationalen Sicherheit wieder entzogen wurde. Seine Aufenthaltserlaubnis war an seinen Flüchtlingsstatus gekoppelt und bis 2020 gültig. Er beantragte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von Arbeitsplatz- bzw. Familienbindung, was jedoch abgelehnt wurde. Am 15. Januar 2021 wurde A.S. mitgeteilt, dass er abgeschoben werden soll. Derzeit befindet er sich in einer Hafteinrichtung für Asylsuchende.

A.S. reichte einen Asylantrag ein, der am 12. Februar 2021 abgelehnt wurde. Er beantragte zudem einstweilige Maßnahmen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der zunächst weitere Nachweise über die Unmittelbarkeit der Abschiebung verlangte. Die französischen Behörden informierten den EGMR darüber, dass die Abschiebung am 26. Februar stattfinden soll. Damit ist A.S. unmittelbar in Gefahr, in ein Land abgeschoben zu werden, in dem ihm Folter und andere Misshandlungen drohen könnten. Verfahrenstechnische Schutzmaßnahmen wie beispielsweise das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Ausweisungsbefehl sind eine grundlegende Voraussetzung für ein faires Verfahren, den Schutz vor Refoulement und die Vermeidung von Willkür.

A.S. lebt mit seiner Frau, seinen fünf Kindern und seinem Vater in Frankreich. Sie sind alle Flüchtlinge. A.S. ist in Frankreich nicht vorbestraft. Ihm wurden nie terrorismusbezogene Straftaten vorgeworfen; auch ist er nie Gegenstand einer entsprechenden Untersuchung oder Strafverfolgung geworden. Der Grund für die Aberkennung seines Flüchtlingsstatus' ist seine Bekanntschaft mit einem anderen tschetschenischen Mann, dem die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der nationalen Sicherheit entzogen worden war.

Amnesty International erhält regelmäßig Berichte über Verschwindenlassen sowie Folter und andere Misshandlungen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien, und hat in den vergangenen Jahren mehrere solcher Fälle dokumentiert. Der Einsatz von Folter ist in Tschetschenien und der gesamten Russischen Föderation an der Tagesordnung und weit verbreitet. Die sogenannte "inländische Fluchtalternative" in andere Landesteile der Russischen Föderation ist keine gangbare Alternative zu internationalem Schutz, da das Verfolgungsrisiko und andere Gefahren, denen ehemalige Asylsuchende aus Tschetschenien ausgesetzt sind, von den russischen Behörden ausgehen. Sie sind daher anderswo in der Russischen Föderation genauso gefährdet wie in Tschetschenien selbst.

Hintergrundinformation

Hintergrund

A.S. kam 2008 nach Frankreich und wurde 2009 als Flüchtling anerkannt. Seither lebt er mit seinen Familienangehörigen in Frankreich, die ebenfalls alle Geflüchtete sind. Am 27. Juli 2016 wurde ihm der Flüchtlingsstatus von der französischen Asylbehörde OFPRA unter Notstandsgesetzen aberkannt. Als Grund wurden seine mutmaßlichen Verbindungen zu einer Person angeführt, die vom Innenministerium als "gefährlich" eingestuft worden war.

Als A.S. im Juni 2016 zu einer Anhörung in Bezug auf diese Entscheidung auf die Asylbehörde zitiert wurde, bestätigte OFPRA die Aberkennung seines Flüchtlingsstatus' und machte geltend, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weder bestritten noch anderweitig angefochten habe. Seine Aufenthaltserlaubnis war an seinen Flüchtlingsstatus gekoppelt und bis 2020 gültig. Er beantragte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von Arbeitsplatz- bzw. Familienbindung, was jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin wurde im Rahmen eines "absoluten Dringlichkeitsverfahrens" ein Ausweisungsbefehl gegen ihn ausgestellt; dies bedeutet, dass das Innenministerium die betreffende Person sehr schnell und ohne vorherige Absprache mit der Ausweisungskommission abschieben kann. A.S. stellte in der Abschiebehaft einen Antrag auf Asyl, einen sogenannten "Überprüfungsantrag", der jedoch am 12. Februar abgelehnt wurde – mit der Begründung, dass A.S. laut Ansicht der Asylbehörde in Russland nicht in Gefahr sei.

In ähnlichen Fällen sind tschetschenische Flüchtlinge, die nach Russland zurückgeführt wurden, Opfer des Verschwindenlassens geworden. Dies unterstreicht, dass ein reales Risiko von Folter und anderen Misshandlungen besteht. A.S. gab an, dass die Polizei vor seiner Flucht aus Russland 2004 versucht hatte, ihn in seiner Wohnung festzunehmen. Er war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zuhause, woraufhin die Polizist_innen seinen Vater mitnahmen und fünf Tage lang festhielten. Amnesty International hat zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen ethnische Tschetschen_innen oder andere aus dem Nordkaukasus geflüchtete Personen in die Russische Föderation abgeschoben wurden oder abgeschoben werden sollten – unter anderem aus westeuropäischen Ländern. Sollte A.S. in ein Land abgeschoben werden, in dem seine Sicherheit bzw. sein Leben in Gefahr wären, wäre das ein klarer Verstoß gegen die Verpflichtungen Frankreichs unter internationalen Menschenrechtsnormen und ‑standards, die ein absolutes Folterverbot festschreiben. Hierzu zählt die Bestimmung, ungeachtet der mutmaßlichen Straftat niemanden an einen Ort zu schicken, an dem die Gefahr von Folter oder anderer Misshandlung besteht. Dieser Grundsatz der Nicht-Zurückweisung (non-refoulement) ist auf alle Personen anwendbar, auch auf Menschen ohne Flüchtlingsschutz und auf Straftäter_innen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass es fehlgeleitet und rechtswidrig ist, die Gefahr, der eine Person bei ihrer Rückführung in ein anderes Land ausgesetzt ist, gegen die Gefahr, die diese Person im Falle einer Nicht-Rückführung darstellt, aufzuwiegen.

Seit der Tötung von Samuel Paty am 16. Oktober 2020 nehmen die französischen Behörden verstärkt tschetschenische Personen ins Visier. Am 18. Oktober berichteten die Medien, dass Innenminister Gérard Darmanin beabsichtige, die Asylgesetze und ‑praktiken zu verschärfen, um "zu verhindern, dass Angehörige bestimmter Staaten beinahe automatisch als Flüchtlinge anerkannt werden". Der Innenminister kündigte zudem die geplante Abschiebung von 231 ausländischen Staatsangehörigen an, die der "Radikalisierung" verdächtigt wurden. Vor dieser Ankündigung war bekannt geworden, dass der Mordverdächtige im Fall von Samuel Paty in Frankreich den Flüchtlingsstatus innehatte.