Uganda: Veto gegen LGBTI-feindliches Gesetz!

Mehrere Personen stehen auf einem Platz und halten mit Solgans beschriftete Papptafeln hoch. Eine Person schwenkt eine große Regenbogenfahne. Eine andere die Flagge Ugandas.

Protestaktion in München in Solidarität mit der LGBTI-Bewegung in Uganda (15. April 2023)

Am 2. Mai hat das Parlament von Uganda mit dem Anti-Homosexuality Bill 2023 den Entwurf eines Gesetzes gegen Homosexualität verabschiedet und an Präsident Yoweri Museveni weitergeleitet. Der Präsident hat nun bis zum 31. Mai Zeit, um den Gesetzentwurf zu unterzeichnen, ein Veto dagegen einzulegen oder ihn wieder an das Parlament zurückzuverweisen. Der Gesetzentwurf stellt einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe und sieht nach wie vor die Todesstrafe für Fälle "schwerer Homosexualität" vor. Darüber hinaus kann "Förderung von Homosexualität" mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft werden. Dies könnte jegliches öffentliches Engagement für die Rechte von schwulen, lesbischen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LGBTI+) in Uganda unmöglich machen. Die Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen stellt einen eklatanten Verstoß gegen zahlreiche Menschenrechte dar, darunter gegen die Rechte auf Würde, Gleichheit vor dem Gesetz, gleichen Rechtsschutz und Nichtdiskriminierung. Der Präsident muss sein Veto gegen das Gesetz einlegen und dafür sorgen, dass die Menschenrechte aller Personen unabhängig von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und/oder Ausdruck der Geschlechtlichkeit geschützt werden.

Appell an

President

Yoweri Museveni

Parliament Avenue


Kampala

UGANDA

Sende eine Kopie an

Botschaft der Republik Uganda

S.E. Herrn Stephen Mubiru

Axel-Springer-Straße 54 A

10117 Berlin

Fax: 030-2404 7557


E-Mail: office@ugandaembassyberlin.de

 

Amnesty fordert:

  • Hiermit fordere ich Sie auf, unverzüglich Ihr Veto gegen den Gesetzentwurf Anti-Homosexuality Bill 2023 einzulegen und Schritte einzuleiten, um die Menschenrechte aller Personen unabhängig von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und/oder Ausdruck der Geschlechtlichkeit zu schützen.
  • Darüber hinaus appelliere ich an Sie, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um diskriminierende Gewalt zu verurteilen, und Maßnahmen zu ergreifen, um LGBTI+ und Menschenrechtsverteidiger*innen vor diskriminierenden Angriffen zu schützen, die von den Diskussionen um den Gesetzentwurf befeuert werden.

Sachlage

Der dem ugandischen Präsidenten vorliegende Gesetzentwurf, mit dem die Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen in Uganda festgeschrieben würde, verstößt gegen zahlreiche Menschenrechte von LGBTI+ und denjenigen, die deren Rechte in Uganda verteidigen. Betroffen sind unter anderem die Rechte auf Würde, Gleichheit vor dem Gesetz, gleichen Rechtsschutz und Nichtdiskriminierung sowie die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit.

Am 21. März hat das ugandische Parlament den Gesetzentwurf mit den Stimmen von 387 der 389 Abgeordneten verabschiedet und ihn anschließend zur Unterzeichnung an den Präsidenten weitergeleitet. Am 21. April hat der Präsident den Gesetzentwurf mit Überarbeitungen zurückgeschickt. Am 21. Mai wurde im Parlament eine geänderte Version mit den Empfehlungen des Präsidenten verabschiedet. Der Gesetzentwurf liegt jetzt beim Präsidenten. Er hat bis zum 31. Mai Zeit, um den Gesetzentwurf zu unterzeichnen, ein Veto dagegen einzulegen oder ihn zur erneuten Überarbeitung an das Parlament zurückzugeben.

Die geänderte Fassung des Gesetzes sieht nach wie vor eine lebenslange Freiheitsstrafe für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen und bis zu zehn Jahre Haft für den Versuch gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen vor. Außerdem wird die Todesstrafe in Fällen von "schwerer Homosexualität" verhängt. Hierbei handelt es sich um einen weit gefassten Begriff, der unter anderem auf gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Menschen mit HIV anwendbar ist. Die "Förderung von Homosexualität" wird mit 20 Jahren Haft bestraft. Dieses Gesetz wird für LGBTI+ in Uganda verheerende Auswirkungen haben – eine Bevölkerungsgruppe, die ohnehin bereits von umfassender, auch institutioneller Diskriminierung betroffen ist. Es wird zu weiterer Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI+ führen und Stigmatisierung und Geschlechterstereotypen Vorschub leisten. Auch die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden in Mitleidenschaft gezogen, da Menschen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, möglicherweise Verfolgung und Inhaftierung befürchten müssen.

Hintergrundinformation

Hintergrund

Der neue Gesetzentwurf ist nicht der erste Versuch zur Kriminalisierung von Homosexualität durch das ugandische Parlament.

Seit der Aufhebung des ugandischen Anti-Homosexuality Act im Jahr 2014 hat es immer wieder Bestrebungen gegeben, Homosexualität zu verbieten. 2021 verabschiedete das Parlament einen Entwurf zu einem Gesetz zu Sexualdelikten (Sexual Offences Act), das eine Kriminalisierung aller "sexuellen Handlungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts" sowie von Analsex zwischen Personen jeden Geschlechts vorsah. Als Strafe drohten bis zu zehn Jahren Haft. Im August 2021 legte Präsident Yoweri Museveni sein Veto gegen das Gesetz ein. In einem Schreiben vom 3. August 2021 an den Parlamentssprecher Jacob Oulanyah erklärte der Präsident, das Gesetz müsse überarbeitet werden, um überflüssige Bestimmungen zu beseitigen, die bereits in anderen ugandischen Gesetzen enthalten seien.

Zwar wurde der Text des offiziellen Gesetzentwurfs, über den der Präsidenten noch entscheiden muss, nicht veröffentlicht, doch wurden in der Parlamentsdebatte vom 21. März 2023 Einzelheiten zu den verabschiedeten Bestimmungen bekannt gegeben. Der Gesetzentwurf gehört zu den extremsten Gesetzen gegen LGBTI+ weltweit. Uganda gehört bereits zu den 30 afrikanischen Ländern, die gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stellen, doch das Gesetz, das eine Ausweitung der Strafen vorsieht, scheint erstmalig alle Personen, die sich als LGBTI+ identifizieren, unabhängig von sexuellen Handlungen zu kriminalisieren.

Der dem Präsidenten vorliegende Gesetzentwurf gegen Homosexualität verstößt gegen Ugandas Verpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht, so auch gegen Artikel 4 der ugandischen Verfassung, der die Rechte auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Schutz der persönlichen Freiheit, Schutz vor grausamer oder erniedrigender Behandlung und auf Privatsphäre schützt. Der Gesetzentwurf verstößt auch gegen die Bestimmungen der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Afrikanische Charta), die Diskriminierung, grausame oder erniedrigende Behandlung und willkürliche Festnahme verbieten.

Die anhaltenden homofeindlichen Äußerungen des Präsidenten und anderer hochrangiger Staatsvertreter*innen vor, während und nach der Verabschiedung des Gesetzes erzeugen ein Klima der Diskriminierung von LGBTI+. So ordnete das nationale Büro für Nichtregierungsorganisationen (NGO Bureau) im August 2022 die Schließung der NGO Sexual Minorities Uganda (SMUG) an, einer wichtigen Interessenvertretung für LGBTI+. SMUG sei nicht, wie laut NGO-Gesetz 2016 vorgeschrieben, beim NGO-Büro registriert gewesen. Am 17. April 2023 verweigerte ein Gericht in Jinja im Osten Ugandas sechs jungen Männern, die als Peer Educators für Gesundheitsorganisationen Gleichaltrige über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte aufklären, die Freilassung auf Kaution. Sie waren am 8. April 2023 willkürlich festgenommen und der "Beteiligung an einem kriminellen sexuellen Netzwerk" beschuldigt worden. Die ugandische Polizei bestätigte, an den sechs Männern Zwangsanalkontrollen und HIV-Tests durchgeführt zu haben.

Zudem verstößt der Gesetzentwurf gegen verschiedene Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR). Die AEMR schützt das Recht eines jeden Menschen, sich frei zu äußern, sowie die Rechte auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Wie die Afrikanische Charta verbietet auch die AEMR Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und schützt vor willkürlicher Festnahme, Inhaftierung und willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre, die Familie, das Heim oder den Schriftverkehr einer Person. Ähnliche Bestimmungen finden sich in Artikel 2, 7, 8 und 17 des IPbpR.